KNIGGE-TICKER II

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27.12.2023
„Frohes Neues“! – Wie gut? Wie lange? Die oft zu hörende Kurzversion „Frohes Neues!“ ist nicht das Nonplusultra und kann wenig wertschätzend wirken – besonders, wenn sie auch noch ohne Blickkontakt „dahingeballert“ scheint. Zudem erweckt sie möglicherweise den Eindruck, dass sich nur einer lästigen Pflicht entledigt wird oder es sich um einen ziemlich wenig ernst gemeinten Wunsch handelt. Mit einem vollständigen Satz lässt sich die Wertschätzung für Ihr Gegenüber weit besser zum Ausdruck bringen. Einen festgelegten Zeitraum, nach dessen Ende Neujahrswünsche „verboten“ wären, kann es selbstverständlich nicht geben. Übliche Gepflogenheiten hingegen schon. In der allgemeinen Öffentlichkeit – etwa in der Stamm-Bäckerei oder an der Supermarktkasse – ist meist spätestens eine Woche nach Jahresbeginn das „Haltbarkeitsdatum“ solcher Wünsche abgelaufen. Bei anderen relativ Fremden – wie in einer selten besuchten ärztlichen Praxis oder bei flüchtig bekannter Kundschaft – empfiehlt es sich, den Neujahrsgruß auf die ersten beiden Wochen des begonnenen Jahres beziehungsweise bis etwa Mitte des Monats zu begrenzen. Bei Teammitgliedern, Familienangehörigen, Befreundeten und guten Bekannten wird es niemanden wundern, eher sogar erfreuen, wenn Sie auch in der zweiten Januar-Hälfte noch „ein frohes neues Jahr“ wünschen. Wenn zu diesem Zeitpunkt der erste Kontakt nach dem Jahreswechsel stattfindet – sei er von Angesicht zu Angesicht oder schriftlich – könnte es eher brüskierend sein, wenn solches ausbliebe. Gleiches gilt für lange bestehende Geschäftsverbindungen, die eine persönliche Komponente bekommen haben. Egal, wem Sie den Neujahrsgruß relativ spät entgegenbringen: Es ist dann vorteilhaft, ihn etwas erklärend einzuleiten. Beispiel: „Das neue Jahr ist zwar schon 25 Tage alt, doch ich denke, für einen guten Wunsch ist es sicher noch nicht zu spät. Ich wünsche Ihnen (dir) von Herzen ein frohes, gesundes neues Jahr."